OLG Hamm - Beschluß vom 18.11.1980 (1 Ws 215/80) - DRsp Nr. 1996/22324
OLG Hamm, Beschluß vom 18.11.1980 - Aktenzeichen 1 Ws 215/80
DRsp Nr. 1996/22324
»Hat die sofortige Beschwerde eines um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchenden Antragstellers nur deshalb Erfolg, weil er die Beweismittel zur Glaubhaftmachung erst in der Beschwerdeinstanz vorbringt, so besteht kein Anlaß, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeinstanz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er die Beweismittel bereits in 1. Instanz hätte beibringen können. Die Auslagenregelung des § 467 Abs. 3 Nr. 1StPO ist entsprechend anzuwenden.«