OLG Hamm - Beschluß vom 18.10.1995 (2 Ws 364/95) - DRsp Nr. 1997/920
OLG Hamm, Beschluß vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 2 Ws 364/95
DRsp Nr. 1997/920
Der gerichtlich zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt muß sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 101BRAGO auch solche Zahlungen anrechnen lassen, die er als Leistung des Mandanten auf ein mit diesem diesem vereinbartes Sonderhonorar für bestimmte Tätigkeiten vor der gerichtlichen Bestellung (hier: für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren) erhalten hat.