OLG Hamm - Beschluß vom 18.10.1995
2 Ws 364/95
Normen:
BRAGO §§ 84, 101 ;
Fundstellen:
StV 1996, 619

OLG Hamm - Beschluß vom 18.10.1995 (2 Ws 364/95) - DRsp Nr. 1997/920

OLG Hamm, Beschluß vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 2 Ws 364/95

DRsp Nr. 1997/920

Der gerichtlich zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt muß sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 101 BRAGO auch solche Zahlungen anrechnen lassen, die er als Leistung des Mandanten auf ein mit diesem diesem vereinbartes Sonderhonorar für bestimmte Tätigkeiten vor der gerichtlichen Bestellung (hier: für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren) erhalten hat.

Normenkette:

BRAGO §§ 84, 101 ;

Gründe: