OLG Hamm - Beschluß vom 18.10.1995
2 Ws 292/93
Normen:
BRAGO § 101 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 176
JurBüro 1996, 191
StV 1996, 334

OLG Hamm - Beschluß vom 18.10.1995 (2 Ws 292/93) - DRsp Nr. 1996/22223

OLG Hamm, Beschluß vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 2 Ws 292/93

DRsp Nr. 1996/22223

1. Eine Abrede, wonach ein Rechtsanwalt für Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit eine Angestellten bzw. Auszubildenden 2,50 DM je Zeile und 55 DM je Stunde berechnet, ist gegenüber der Staatskasse unwirksam. Er kann lediglich Ersatz der anteiligen Vergütung für diese Kraft verlangen, die er tatsächlich gezahlt hat, ohne daß ihre Arbeitskraft für die Dauer ihrer Inanspruchnahme als Dolmetscherin dem Rechtsanwalt zuvor zugute gekommen ist. 2. Ist den anzurechnenden Honorarzahlungen an einen Rechtsanwalt die Mehrwertsteuer enthalten, so ist diese vor der Anrechnung auf eine von der Staatskasse zu leistende Vergütung herauszurechnen.

Normenkette:

BRAGO § 101 ;

Hinweise:

Anmerkung Neuhaus, StV 1996, 334

Fundstellen
AnwBl 1996, 176
JurBüro 1996, 191
StV 1996, 334