OLG Hamm - Beschluß vom 16.09.1996
2 (s) Sbd 4-95 und 96/96
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 84
StraFo 1997, 63

OLG Hamm - Beschluß vom 16.09.1996 (2 (s) Sbd 4-95 und 96/96) - DRsp Nr. 1997/3858

OLG Hamm, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd 4-95 und 96/96

DRsp Nr. 1997/3858

Die Zubilligung einer Pauschvergütung in Höhe oder gar über der Höchstgebühr für einen Wahlverteidiger kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, seine Arbeitskraft über eine sehr lange Zeit ausschließlich oder fast ganz ausschließlich in Anspruch genommen hat. Dies ist bei etwa ein bis zwei Hauptverhandlungsterminen in der Woche und bei verhältnismäßig kurzer durchschnittlicher Terminsdauer von etwas mehr als drei Stunden nicht der Fall.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller waren als Pflichtverteidiger für den ehemaligen Angeklagten in dem vor der großen Strafkammer des Landgerichts Münster geführten Verfahren bestellt und tätig. Dem ehemaligen Angeklagten wurde der sexuelle Mißbrauch von ca. 65 Kindern vorgeworfen, wobei es sich um mehr als 750 einzelne Handlungen gehandelt haben soll. Rechtsanwalt ... wurde dem ehemaligen Angeklagten am 18. Juli 1991, Rechtsanwalt ... wurde am 9. Juni 1992 beigeordnet.