OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2001
2 (s) Sbd. 6 - 6/01
Normen:
BRAGO § 99 ;

OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2001 (2 (s) Sbd. 6 - 6/01) - DRsp Nr. 2001/6712

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 6/01

DRsp Nr. 2001/6712

»Zum besonderen Umfang im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger der früheren Angeklagten eine Pauschvergütung, die er mit 12.670,00 DM beziffert hat.

Zu diesem Antrag hat sich der Vertreter der Staatskasse unter Verneinung der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfangs des Verfahrens insgesamt ablehnend geäußert. Auf diese Stellungnahme vom 23. Januar 2001, die dem Antragsteller bekannt ist und in der die Prozessdaten sowie die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt sind, wird insoweit ebenfalls Bezug genommen.

Der Antragsteller ist in einem bereits "besonders schwierigen" Verfahren im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO tätig geworden. Soweit der Vertreter der Staatskasse dies in seiner Stellungnahme verneint hat, hat er den diesbezüglichen Vermerk des Strafkammervorsitzenden möglicherweise missverstanden. Dieser hat nämlich dargelegt, dass nicht zu verkennen ist, dass sich der Antragsteller sehr viel Mühe gegeben habe und das Verfahren im Ergebnis langwierig und schwierig gewesen sei, auch wenn dies insbesondere mit auf die Tätigkeit des Verteidigers zurückzuführen sei.