OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2001
2 (s) Sbd. 6 - 219/00
Normen:
BRAGO § 99 ;

OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2001 (2 (s) Sbd. 6 - 219/00) - DRsp Nr. 2001/6752

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 219/00

DRsp Nr. 2001/6752

»Findet die Hauptverhandlung unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen statt, kann das die "besondere Schwierigkeit" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO begründen.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Gegen den früheren Angeklagten sowie einer Reihe weiterer Beschuldigter wurde wegen Steuerhehlerei und schwerer räuberischer Erpressung ermittelt. Gegen den Zeugen Z. wurde ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhehlerei durchgeführt. Im Übrigen war er das Opfer der unter anderem dem früheren Angeklagten zur Last gelegten schweren räuberischen Erpressung.

Die Hauptverhandlung gegen den früheren Angeklagten fand unter gesteigerten Sicherheitsvorkehrungen statt, die anlässlich der Vernehmung des Zeugen Z. noch erheblich ausgeweitet wurden, da Anschläge, insbesondere auf das Leben des Zeugen, befürchtet wurden. In der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2000 wurde der frühere Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt.