OLG Hamm - Beschluß vom 10.06.1998 (2 (s) Sbd. 5-64-70/98) - DRsp Nr. 1999/2614
OLG Hamm, Beschluß vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 5-64-70/98
DRsp Nr. 1999/2614
1. Die Festsetzung einer Vorauszahlung auf eine zu gewährende Pauschvergütung ist - allerdings nur in Ausnahmefällen - zulässig.2. Ist das Verfahren gegen einzelne Angeklagte beendet, so kann dem Pauschvergütungsanspruch der Verteidiger nicht entgegengehalten werden, daß die erforderliche Gesamtschau des Verfahrens wegen dessen Fortführung nicht möglich sei, weil die Akten nicht zur Verfügung stünden.3. Die einem Pflichtverteidiger nach § 99 Abs. 1BRAGO zu gewährende Pauschvergütung kann in Einzelfällen auch die Höchstgebühren eines Wahlanwalts erreichen, jedoch nur, wenn das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers über eine sehr lange Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat.