OLG Hamm - Beschluß vom 08.12.1992 (3 Ws 570/92) - DRsp Nr. 1994/10361
OLG Hamm, Beschluß vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 3 Ws 570/92
DRsp Nr. 1994/10361
Ein Teilerfolg einer Berufung i.S.d. § 473 Abs. 4StPO liegt nicht vor, wenn in der Berufungsinstanz zwar die Schuldform von Vorsatz in Fahrlässigkeit geändert wird, die Rechtsfolgen des angefochtenen Urteils aber aufrechterhalten werden.