OLG Hamm - Beschluß vom 05.11.1993 (11 WF 440/93) - DRsp Nr. 1997/5520
OLG Hamm, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 11 WF 440/93
DRsp Nr. 1997/5520
Wird der Streitwert (hier: eines Sorgerechtsverfahrens) im Beisein und im Einverständnis der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten festgesetzt, so handelt ein Prozeßbevollmächtigter gegen den auch im Kostenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er anschließend gegen die Festsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegt. Das Einverständnis mit der Festsetzung ist als Verzicht auf ein Rechtsmittel auszulegen.