OLG Hamm - Beschluß vom 05.02.1998 (28 W 28/97) - DRsp Nr. 1999/9973
OLG Hamm, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 28 W 28/97
DRsp Nr. 1999/9973
1. Zur Nichtigkeit einer Wahlverteidigerhonorarvereinbarung gem. § 138 Abs. 1 und Abs. 2BGB. 2. Eine Gerichtsstandvereinbarung auch für etwaige Schadensersatzklagen gegen einen Rechtsanwalt in einer vorgedruckten Honorarvereinbarung führt gem. § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO zur Unwirksamkeit der gesamten Honorarvereinbarung. 3. Eine vor Abschluß einer solchen Honorarvereinbarung geleistete Honorarzahlung fällt nicht unter § 3 Abs. 1 S. 3 BRAGO und kann daher - soweit das Honorar gesetzlich nicht verdient worden ist - zurückgefordert werden.