OLG Hamm - Beschluß vom 05.01.1996 (2 Ws 614/95) - DRsp Nr. 1996/22207
OLG Hamm, Beschluß vom 05.01.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 614/95
DRsp Nr. 1996/22207
Sind die in der Hauptverhandlung anwesenden Nebenkläger nicht über die Möglichkeit belehrt worden, die Kostenentscheidung gem. § 464 Abs. 3StPO anzufechten, so ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist nach der unwiderlegbaren Vermutung des § 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen. § 401 Abs. 2 S. 1 2. Hs. StPO steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, da dieser sich nur auf den abwesenden Nebenkläger bezieht.