OLG Hamm - Beschluß vom 04.10.1996 (7 W 4/96) - DRsp Nr. 1997/4107
OLG Hamm, Beschluß vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 7 W 4/96
DRsp Nr. 1997/4107
»Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren in der Räumungsvollstreckung bemißt sich seit Inkrafttreten des KostRÄndG 1994 gem. § 57 Abs. 2 S. 1 BRAGO auch bei Mietsachen und ähnlichen Nutzungsobjekten allein nach dem Wert der herauszugebenden Sache. § 16 Abs. 2GKG kommt nicht zur Anwendung.«