OLG Hamm - Beschluß vom 03.09.1996
2 (s) Sbd. 4-138 u. 139/96
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 85

OLG Hamm - Beschluß vom 03.09.1996 (2 (s) Sbd. 4-138 u. 139/96) - DRsp Nr. 1997/3859

OLG Hamm, Beschluß vom 03.09.1996 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 4-138 u. 139/96

DRsp Nr. 1997/3859

»Bei der Bemessung einer Pauschvergütung ist eine intensive Verfahrensvorbereitung durch den Verteidiger, die zu einer zügigen Erledigung des Verfahrens führt, mitzuberücksichtigen.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Das vorliegende Umfangsverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bochum richtete sich gegen fünf Angeklagte, denen insgesamt ca. 500 Fälle des Betruges im Zusammenhang mit der angeblichen Vergabe von Krediten zur Last gelegt wurden.

Rechtsanwalt war dem früheren Angeklagten ... Rechtsanwalt ..., dem früheren Angeklagten ... als Verteidiger beigeordnet.

Die Antragsteller begehren mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidiger der früheren Angeklagten jeweils eine Pauschvergütung. Rechtsanwalt ... hat deren Höhe in das Ermessen des Senats gestellt, Rechtsanwalt ... hält eine Pauschvergütung in Höhe der Mittelgebühren für den Wahlverteidiger für angemessen.