OLG Hamm - Beschluß vom 02.10.1996
3 Ws 496/96
Normen:
StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, 2 Nrn. 2 u. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 127

OLG Hamm - Beschluß vom 02.10.1996 (3 Ws 496/96) - DRsp Nr. 1997/3853

OLG Hamm, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 3 Ws 496/96

DRsp Nr. 1997/3853

»1. Die Versagung der Entschädigung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt ebenso wie der fakultative Ausschluß der Auslagenerstattung gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO im Falle der Einstellung bzw. Nichteröffnung wegen eines Verfahrenshindernisses nur dann in Betracht, wenn allein dieses Verfahrenshindernis die Verurteilung hindert, mithin auf dem Wege bis zur Feststellung des Verfahrenshindernisses bereits die strafrechtliche Schuld bis zur Schuldspruchreife gerichtlich geklärt worden ist. 2. Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten abgelehnt und hat der Angeschuldigte zuvor auch kein verwertbares und glaubhaftes Geständnis abgelegt, kann die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht mit Verdachtserwägungen gerechtfertigt werden.«

Normenkette: