OLG Hamm - Beschluß vom 02.09.1997 (2 (s) Sbd 5-156/97) - DRsp Nr. 1998/17715
OLG Hamm, Beschluß vom 02.09.1997 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd 5-156/97
DRsp Nr. 1998/17715
Einem gerichtlich bestellten Beistand für das angebliche Tatopfer kann im Hinblick auf Anzahl und Dauer von nachvollziehbar vorgetragenen Mandantengesprächen, deren Notwendigkeit bei Verfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in aller Regel keiner näheren Erläuterungen bedarf, eine Pauschvergütung wegen des besonderen Umfangs der Sache bewilligt werden.