»Gemäß § 150 Abs. 1 KostO erhält der Notar die Mindestgebühr des § 33 KostO für die Erteilung einer Bescheinigung [über eine Vertretungsberechtigung] nach § 21 BNotO. Die für dieses vom Gebührenrecht mithin besonders geregelte Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit einschließlich der Nebengeschäfte (§ 35 KostO). Die Erteilung einer Bescheinigung setzt nach allgemeinem Sprachverständnis und nach dem mit dem Vorlageerfordernis verfolgten Zweck zwangsläufig voraus, daß sich der Bescheinigende eine eigene Kenntnis vom bescheinigten Sachverhalt verschafft. Die Verschaffung der Kenntnis ist deshalb Teil der auf das geregelte Geschäft zu verwendenden Tätigkeit.
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