OLG Hamm vom 30.11.1988
15 W 22/88
Normen:
KostO § 147 Abs.1 S.1, § 150 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(476)36b
JMBl NRW 1989, 95
WM 1989, 362

OLG Hamm - 30.11.1988 (15 W 22/88) - DRsp Nr. 1992/8771

OLG Hamm, vom 30.11.1988 - Aktenzeichen 15 W 22/88

DRsp Nr. 1992/8771

b. Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung (§ 21 BNotO) ausschließlich nach § 150 Abs. 1, nicht zusätzlich nach § 147 Abs. 1 Satz 1, und zwar auch dann nicht, wenn der Notar das Register selbst eingesehen hat.

Normenkette:

KostO § 147 Abs.1 S.1, § 150 Abs.1;

»Gemäß § 150 Abs. 1 KostO erhält der Notar die Mindestgebühr des § 33 KostO für die Erteilung einer Bescheinigung [über eine Vertretungsberechtigung] nach § 21 BNotO. Die für dieses vom Gebührenrecht mithin besonders geregelte Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit einschließlich der Nebengeschäfte (§ 35 KostO). Die Erteilung einer Bescheinigung setzt nach allgemeinem Sprachverständnis und nach dem mit dem Vorlageerfordernis verfolgten Zweck zwangsläufig voraus, daß sich der Bescheinigende eine eigene Kenntnis vom bescheinigten Sachverhalt verschafft. Die Verschaffung der Kenntnis ist deshalb Teil der auf das geregelte Geschäft zu verwendenden Tätigkeit.