OLG Hamm - 12.07.1996 (21 W 17/96) - DRsp Nr. 1998/2938
OLG Hamm, vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 21 W 17/96
DRsp Nr. 1998/2938
»Soll in einem selbständigen Beweisverfahren ein Mangel (Rohrundichtigkeit) und seine Ursächlichkeit für Folgeschäden (Überschwemmung) festgestellt werden, dann sind bei der Wertfestsetzung die Kosten der Beseitigung nicht nur des Mangels, sondern auch der Mangelfolgeschäden zu berücksichtigen.«