Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil geschieden. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs (VersAusgl) hat das FamGer. die nach dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) v. 11. 7. 1985 anrechenbaren Kindererziehungszeiten trotz Vorliegens einer entsprechenden Auskunft der Landesversicherungsanstalt (LVA) nicht mit einbezogen. Der AntrG. beantragte am 15. 9. 1986 die Berichtigung des Verbundurteils im Ausspruch zum VersAusgl gemäß § 319 ZPO wegen der unterbliebenen Anrechnung der Kindererziehungszeit. Er legte am 7. 10. 1986 Berufung gegen das Verbundurteil ein; am 13. 10 1986 erhob die beteiligte LVA Beschwerde gegen das Verbundurteil, soweit es den VersAusgl betrifft. Das AG hat mit Beschluß vom 9. 10. 1986 das Verbundurteil in seinem Ausspruch zum VersAusgl antragsgemäß berichtigt. Die Parteien haben Erledigung der Hauptsache erklärt.
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