OLG Hamm vom 10.04.1985
6 WF 169/85
Normen:
BGB § 1671 ; BRAGO § 31 Abs.1 Nr.3; JWG § 48 a;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 542
DRsp IV(477)217c

OLG Hamm - 10.04.1985 (6 WF 169/85) - DRsp Nr. 1992/9036

OLG Hamm, vom 10.04.1985 - Aktenzeichen 6 WF 169/85

DRsp Nr. 1992/9036

c-d. Beweisgebühr aufgrund AnhÖrung des Jugendamts gem. § 48 a JWG im Sorgerechtsverfahren, und zwar selbst bei übereinstimmenden Angaben und Anträgen der Beteiligten; (d) im Verfahren zur Regelung des Verkehrsrechts;

Normenkette:

BGB § 1671 ; BRAGO § 31 Abs.1 Nr.3; JWG § 48 a;

»... Nach Auffassung des Senats ist die im Verfahren nach § 1671 BGB vorgeschriebene Anhörung des Jugendamts (§ 48 a Abs. 1 Nr. 6 JWG) ein Beweisaufnahmeverfahren i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 3, § Abs. Nr. . Das entspricht nahezu einhelliger Auffassung für den Fall, daß die Stellungnahme des Jugendamts zu einer Klärung streitiger Tatsachen führen soll. Das Jugendamt soll sich aber darüber hinaus zu den betr. gerichtlichen Anordnungen gutachterlich äußern und dabei vor allem den Gesichtspunkt des Kindeswohls würdigen. da eine solche Würdigung selbst im Fall völlig übereinstimmender Angaben und Anträge der Parteien zu geschehen hat, ist die Äußerung des Jugendamts verfahrensrechtlich in der Regel als Sachverständigengutachten einer Fachbehörde zu werten (so schon Senat, Rpfleger 79, 228), so daß das Vorliegen einer Beweisaufnahme in jedem Fall zu bejahen ist. Für diese Ansicht sprechen auch praktische Erwägungen; denn es ist nicht Aufgabe des Urkundsbeamten zu prüfen, ob im Einzelfall die Stellungnahme des Jugendamts auch zur Klärung streitiger Tatsachen diente.«