»Die Bekl. trägt die Beweislast dafür, daß sie keinen Anlaß zur Klage gegeben hat. Sie hat nämlich die von ihrem Prozeßverhalten ausgehende Indizwirkung (vgl. OLG Köln in KostRspr. ZPO § 93 Nr. 158) zu widerlegen. Da sich die Bekl. freiwillig durch ihr Anerkenntnis in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat, ist davon auszugehen, daß der Kl. wegen veränderter Umstände nicht mehr zahlungspflichtig ist. Gleichwohl hat die Bekl. sich ihrer titulierten Rechte auf eine Unterhaltsrente nicht etwa aus freien Stücken begeben. Vielmehr bedurfte es erst der Klageerhebung. Unter diesen Umständen indiziert bereits das Prozeßverhalten der Bekl. die Veranlassung zur Klageerhebung. Es ist dann Sache der Bekl., solche Indizien zu widerlegen.
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