OLG Hamm vom 06.02.1984
15 W 440/83
Normen:
GKG § 12 Abs.2, § 17 ;
Fundstellen:
DRsp IV(474)61d-f
FamRZ 1984, 820

OLG Hamm - 06.02.1984 (15 W 440/83) - DRsp Nr. 1992/9096

OLG Hamm, vom 06.02.1984 - Aktenzeichen 15 W 440/83

DRsp Nr. 1992/9096

d-f. Streitwert einer Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung von Regelunterhalt: Grundsätze zur Berechnung des Wertes der Ansprüche auf (d) Feststellung; (e) Zahlung des Regelunterhalts; (f) Zahlung des Unterhaltsrückstands.

Normenkette:

GKG § 12 Abs.2, § 17 ;

(d) »... Der Wert des [im Streitfall mit dem Anspruch auf Zahlung von Regelunterhalt verbundenen] Anspruchs auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Besondere Bewertungsgesichtspunkte in einer dieser Richtungen drängen sich hier nicht auf. Es kann daher .. gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GKG von einem Wert von 4 000 DM ausgegangen werden, welcher nur bei Eingreifen der Kriterien von Satz 1 dieser Bestimmung zu ermäßigen oder zu erhöhen ist. Dieser Regelwert ist für den Feststellungsanspruch mit Rücksicht auf die erheblich gestiegene Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung nach dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes auch bei bescheidenen sozialen Verhältnissen anzunehmen (Mummler, JurBüro 1981, 1378).