OLG Hamburg - Beschluß vom 29.10.1990
2 Ws 385-386/90
Normen:
StPO § 464 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1991, 100

OLG Hamburg - Beschluß vom 29.10.1990 (2 Ws 385-386/90) - DRsp Nr. 1995/8156

OLG Hamburg, Beschluß vom 29.10.1990 - Aktenzeichen 2 Ws 385-386/90

DRsp Nr. 1995/8156

»1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Hauptentscheidung wegen prozessualer Überholung schließt die Kostenbeschwerde nicht aus. 2. Ist die Kostenbeschwerde gegen einen Teil einer Kostenentscheidung zulässig, der untrennbar mit einem Teil verbunden ist, der einer Anfechtung entzogen ist, so unterliegt die gesamte Kostenentscheidung der Prüfung des Beschwerdegerichts. 3. Beschlüsse über Beschwerden eines Beschuldigten in sog. Zwischenverfahren sind nicht mit einer Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen zu versehen.«

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen
NStZ 1991, 100