OLG Hamburg - Beschluß vom 25.11.1994 (8 W 232/94) - DRsp Nr. 1996/3810
OLG Hamburg, Beschluß vom 25.11.1994 - Aktenzeichen 8 W 232/94
DRsp Nr. 1996/3810
Nimmt entsprechend vorheriger schriftlicher Abstimmung der Kläger im Termin die Klage teilweise zurück und läßt der Beklagte bezüglich der restlichen Klageforderung gegen sich Teil-Anerkenntnisurteil ergehen, so haben die Prozeßbevollmächtigten am Zustandekommen eines Vergleiches mitgewirkt und damit die Vergleichsgebühr verdient.