OLG Hamburg - Beschluß vom 18.02.1983
1 Ws 32/83
Normen:
StPO § 464 Abs. 2, § 464a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 284 (Ls)

OLG Hamburg - Beschluß vom 18.02.1983 (1 Ws 32/83) - DRsp Nr. 1996/22155

OLG Hamburg, Beschluß vom 18.02.1983 - Aktenzeichen 1 Ws 32/83

DRsp Nr. 1996/22155

»1. Der Senat hält daran fest, daß die Kosten privater Ermittlungen eines Beschuldigten allenfalls dann als notwendige Auslagen anerkannt werden können, wenn der Beschuldigte zuvor vergeblich versucht hat, die Ermittlungsbehörden zu derartigen Erhebungen zu veranlassen, oder wenn er ohne die eigenen Bemühungen alsbald erhebliche Beeinträchtigungen seiner Lage zu besorgen hätte (Bestätigung der in MDR 1975, 74 abgedr. Entscheidung).