OLG Hamburg - Beschluß vom 14.12.1995
3 U 168/95
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nrn. 1, 2; GKG § 11 Abs. 1 Anl. 1 Nrn. 1220, 1221, 1228; ZPO § 91a; ZugabeVO § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1996, 200
OLGReport-Hamburg 1996, 121

OLG Hamburg - Beschluß vom 14.12.1995 (3 U 168/95) - DRsp Nr. 1998/6914

OLG Hamburg, Beschluß vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 3 U 168/95

DRsp Nr. 1998/6914

»1. Die unentgeltliche Gewährung einer nach § 1 Abs. 2 ZugabeVO erlaubten Zugabe ist ohne deren vorherige Ankündigung nicht generell wegen der Zuwendung als solcher unzulässig. § 3 Abs. 3 S. 1 ZugabeVO erfordert eine sinngerechte Auslegung und demgemäß das Hinzutreten besonderer Umstände, die den Eindruck der Unentgeltlichkeit betonen und verstärken. 2. Ist die unentgeltiche Zuwendung der Zugabe aber angekündigt worden, worden, so wirkt die Ankündigung beim späteren Gewähren auch ohne erneuten Hinweis noch fort (§ 1 Abs. 3 S. 1 ZugabeVO).