Der Senat hat den Streitwert, für den Klagantrag zu 1) auf DM 208,40 festgesetzt und dabei den Pachtzins von einem Jahr zugrundegelegt, den die Grundeigentümer für die streitige Parzelle Nr. 38 erhalten (§ 12 Abs. 1 GKG). Dagegen wendet sich der Bevollmächtigte der Beklagten und meint, der Kläger habe seine Ansprüche nicht auf ein Pachtverhältnis, sondern auf ungerechtfertigte Bereicherung und Abtretung des Herausgabeanspruches der Eigentümer gestützt so dass der Streitwert mindestens 10.000,-- DM betrage.
Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Beklagten ist als Anregung, den Streitwert des Klagantrags zu) gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen zu überprüfen zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Der Senat sieht keinen Anlass von der im Beschluss vom 18. Juni 1965 geäußerten Auffassung über die Höhe des Streitwertes abzuweichen.
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