OLG Hamburg - Beschluß vom 07.12.1987 (Xs 139/87) - DRsp Nr. 1995/8334
OLG Hamburg, Beschluß vom 07.12.1987 - Aktenzeichen Xs 139/87
DRsp Nr. 1995/8334
»Der besondere Umfang einer Strafsache ist an objektiven Maßstäben, nicht allein an der Anzahl der Verhandlungtage zu messen, die allerdings indizielle Bedeutung haben können. Verhandlungstage, die auf ein prozessual erlaubtes Verhalten des Rechtsanwalts zurückzuführen sind, das aber nicht der Förderung des Verfahrens diente, dieses vielmehr verzögerte, haben dabei außer Betracht zu bleiben.«