OLG Hamburg - Beschluß vom 01.06.1995 (2 Ws 156/95) - DRsp Nr. 1996/22149
OLG Hamburg, Beschluß vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 2 Ws 156/95
DRsp Nr. 1996/22149
Im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt die Festsetzung der erhöhten Gebühr bei einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten nur für die Gebühr gem. § 83 Abs. 1, nicht aber für diejenige für Fortsetzungsverhandlungen nach § 83 Abs. 2BRAGO in Betracht.