OLG Hamburg, vom 21.01.1991 - Aktenzeichen 1 Ws 1/91
DRsp Nr. 1992/8476
d. »Hat eine Angeklagte wegen unverschuldeter Verhinderung ihrer Verteidigerin nur deshalb eine andere Rechtsanwältin mit ihrer weiteren Verteidigung beauftragt, weil der amtlich bestellte Vertreter ihrer ursprünglichen Verteidigerin ein Mann war, so kann sie im Falle ihres Freispruchs die dadurch entstandenen Mehrkosten jedenfalls dann nicht aus der Staatskasse ersetzt verlangen, wenn die angeklagte Tat oder die Tatumstände keinen konkret geschlechtlichen Bezug aufweisen.«