OLG Hamburg vom 03.05.1989
8 W 97/89
Normen:
ZPO § 101 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)251c
MDR 1989, 825

OLG Hamburg - 03.05.1989 (8 W 97/89) - DRsp Nr. 1992/8506

OLG Hamburg, vom 03.05.1989 - Aktenzeichen 8 W 97/89

DRsp Nr. 1992/8506

»Hat der Nebenintervenient im Beweissicherungsverfahren auf seiten des späteren Klägers gestanden, tritt er dann jedoch im Hauptprozeß auf seiten des Beklagten bei, so kann er im Kostenfestsetzungsverfahren nicht die Erstattung seiner Beweissicherungskosten vom Kläger erreichen.«

Normenkette:

ZPO § 101 ;

»Die Festsetzung scheitert daran, daß zwar Ä neben der Bekl. Ä sowohl die Kl. als auch die Nebenintervenientin am Beweissicherungsverfahren beteiligt gewesen sind, indessen nicht untereinander in formeller Gegnerschaft, sondern gemeinsam in der Rolle der Antragsgegner gegenüber der Bekl. als Antragstellerin [AntrSt.]. Diese formelle Parteirolle ist insoweit entscheidend. Es kann nicht auf die theoretische Möglichkeit abgestellt werden, daß umgekehrt auch die Kl. als AntrSt. das Beweissicherungsverfahren gegen die Bekl. und die Nebenintervenientin als Antragsgegnerinnen hätte betreiben können. Dies ist tatsächlich nicht geschehen. Damit aber verbietet sich die von der Nebenintervenientin mit Rücksicht auf die in sachlicher Hinsicht bestehende Divergenz der Interessenlage zwischen der Kl. und der Nebenintervenientin für zulässig erachtete und folglich erstrebte Festsetzung der Beweissicherungskosten.«

Dies zeige folgende einfache Überlegung: