OLG Hamburg, vom 03.03.1986 - Aktenzeichen 1 Ws 54, 55/86
DRsp Nr. 1992/8579
c. Erstattungsfähigkeit der gesamten Kosten eines Wahlverteidigers neben den Gebühren eines Pflichtverteidigers (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2StPO) jedenfalls dann, wenn das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143StPO nicht zurückgenommen oder die zusätzliche Pflichtverteidiger-Beiordnung für notwendig gehalten hat.