OLG Hamburg vom 02.03.1987
Xs 22/87
Normen:
BRAGO §§ 83 ff, 97, 99;
Fundstellen:
AnwBl 1987, 339
DRsp IV(477)227c
MDR 1987, 607

OLG Hamburg - 02.03.1987 (Xs 22/87) - DRsp Nr. 1992/8556

OLG Hamburg, vom 02.03.1987 - Aktenzeichen Xs 22/87

DRsp Nr. 1992/8556

c. Bemessung der Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger bei besonders umfangreicher Strafsache (Abs. 1) (c) nach Billigkeitserwägungen Ä unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände Ä ohne Schematisierung durch Leitlinien.

Normenkette:

BRAGO §§ 83 ff, 97, 99;

»Dem AntrSt. ist eine Pauschvergütung zuzuerkennen, da die Voraussetzungen des § 99 BRAGO [BRAGebO] vorliegen. Die Strafsache ist zwar nicht schwierig, aber schon besonders umfangreich. Zur Bemessung der Höhe der Pauschvergütung geht der Senat von folgenden Überlegungen aus:

Zweck der Regelgebühr ist nicht angemessene Honorierung anwaltlicher Tätigkeit sondern billiger Ausgleich für das Opfer, das in der Übernahme der Pflichtverteidigung liegt, zu der der Rechtsanwalt aus standesrechtlichen Gründen genötigt ist. Auch die Pauschvergütung hat nicht zum Inhalt, dem Anwalt ein Entgelt zuzuerkennen, wie er es als Wahlverteidiger beanspruchen könnte, sondern gewährt nur eine an Billigkeitserwägungen orientierte Entschädigung für das Sonderopfer, das in der Übernahme besonders umfangreicher oder schwieriger Strafsachen liegt. ...

Die vom AntrSt. unterbreiteten Richtlinien des 1. Strafsenats des Schl.-Holst.OLG (SchlHA 1987, 14) macht sich der Senat nicht zu eigen, weil eine Schematisierung dem an Billigkeitserwägungen orientierten § 99 BRAGO wesensfremd ist.