»Dem AntrSt. ist eine Pauschvergütung zuzuerkennen, da die Voraussetzungen des § 99 BRAGO [
Zweck der Regelgebühr ist nicht angemessene Honorierung anwaltlicher Tätigkeit sondern billiger Ausgleich für das Opfer, das in der Übernahme der Pflichtverteidigung liegt, zu der der Rechtsanwalt aus standesrechtlichen Gründen genötigt ist. Auch die Pauschvergütung hat nicht zum Inhalt, dem Anwalt ein Entgelt zuzuerkennen, wie er es als Wahlverteidiger beanspruchen könnte, sondern gewährt nur eine an Billigkeitserwägungen orientierte Entschädigung für das Sonderopfer, das in der Übernahme besonders umfangreicher oder schwieriger Strafsachen liegt. ...
Die vom AntrSt. unterbreiteten Richtlinien des 1. Strafsenats des Schl.-Holst.OLG (SchlHA 1987, 14) macht sich der Senat nicht zu eigen, weil eine Schematisierung dem an Billigkeitserwägungen orientierten § 99 BRAGO wesensfremd ist.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|