OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.1998 (23 U 80/97) - DRsp Nr. 1999/1211
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 23 U 80/97
DRsp Nr. 1999/1211
1. Nach § 18GKG ist bei einer Stufenklage insgesamt ein einziger Streitwert nach dem höchsten Teilanspruch anzusetzen. 2. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, in einem Teilurteil, das die Verpflichtung ausspricht, Auskunft zu erteilen, eine Kostenentscheidung zu treffen und einen Teilstreitwert für die Auskunft festzusetzen. Die Kostenentscheidung ist vielmehr dem Schlußurteil vorzubehalten.