OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.07.1980 (20 W 416/80) - DRsp Nr. 1994/9910
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.07.1980 - Aktenzeichen 20 W 416/80
DRsp Nr. 1994/9910
Die Vergleichsgebühr erwächst dem Verkehrsanwalt in erstattungsfähiger Weise auch dann, wenn er die Partei in der mündlichen Verhandlung, in der der Vergleich zustande gekommen ist, neben dem Prozeßbevollmächtigten beraten hat.