OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.08.2002
20 W 490/01
Normen:
KostO § 149 § 156 Abs. 2 S. 4 ; BeurkG § 54a Abs. 3 § 54a Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/17 T 163/00 - 07.11.2001,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.08.2002 (20 W 490/01) - DRsp Nr. 2003/2863

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.08.2002 - Aktenzeichen 20 W 490/01

DRsp Nr. 2003/2863

»Für die Entstehung der Gebühr nach § 149 KostO ist Voraussetzung, dass die an den Notar geleisteten Zahlungen zwecks treuhändischer Verwahrung im Sinn des § 54 a BeurkG erfolgen. Auch wenn Verstöße gegen § 54 a BeurkG die Entstehung der Gebühr nach § 149 KostO grundsätzlich unberührt lassen, muss ein Verwahrungsantrag bzw. eine Verwahrungsanweisung vorliegen. Eine Gebühr nach § 149 KostO entsteht daher nicht bei nur irrtümlicher Einzahlung auf Notaranderkonto.«

Normenkette:

KostO § 149 § 156 Abs. 2 S. 4 ; BeurkG § 54a Abs. 3 § 54a Abs. 6 ;

Gründe:

Der Kostengläubiger (Beteiligter zu 2)) beurkundete am 10.05.1999 zu seiner UR-Nr. 184/1999 einen Grundstückskaufvertrag, in dem die Eheleute Z. von Dr. R. als Testamentsvollstrecker ein Grundstück lastenfrei erwarben. Der Kaufpreis von 6.925.000,00 DM war auf ein Notaranderkonto des Beteiligten zu 2) einzuzahlen. Die Vertragsbeteiligten erteilten dem Beteiligten zu 2) eine Verwahrungsanweisung, wonach er von dem hinterlegten Kaufpreis die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesicherten Forderungen abzulösen und den Restbetrag an den Verkäufer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszuzahlen hatte. Die Verwahrungsgebühren übernahmen die Vertragsparteien je zur Hälfte.