OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2001 (20 W 387/01) - DRsp Nr. 2002/115
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 20 W 387/01
DRsp Nr. 2002/115
»Der Notar ist bei Herabsetzung seiner Kostenberechnung auf Anweisungsbeschwerde der Dienstaufsicht in eigenem Namen zur Einlegung der weiteren Beschwerde befugt. Der Geschäftswert für die Beurkundung des Auflösungsbeschlusses einer GmbH gemäß § 47KostO richtet sich nach §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 4 Ziff. 1 KostO (Beschlussgegenstand ohne bestimmten Geldwert).«