OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2001
3 W 53/01
Normen:
ZPO § 101 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 146
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/30 O 204/00,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2001 (3 W 53/01) - DRsp Nr. 2002/6716

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 3 W 53/01

DRsp Nr. 2002/6716

»Haben die Parteien in einem Vergleich Kostenaufhebung vereinbart, so findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten auch im Verhältnis zum Streithelfer nicht statt (§ 101 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 101 ;

Gründe:

Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von DM 140.700,25 wegen mangelhafter Errichtung eines schlüsselfertigen Bauwerks in Anspruch genommen. Zugleich hat sie der Streithelferin den Streit verkündet. Diese trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2001 vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser legte fest, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden. Eine Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin wurde dabei nicht getroffen. Diese beantragte, der Beklagten als Gegnerin der unterstützten Hauptpartei und ihr selbst die Kosten der Nebenintervention je zur Hälfte aufzuerlegen. Durch den angegriffenen Beschluss hat die Kammer der Streithelferin sämtliche außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die Streithelferin sei nicht anders als die unterstützte Hauptpartei zu behandeln, welche nach der Regelung des Vergleichs ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen habe.