OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2001
5 W 4/01
Normen:
ZPO § 5 ; GKG § 25 Abs. 3 S. 1 § 25 Abs. 4 ; AktG § 247 Abs. 1, Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2139
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3/5 O 149/99,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2001 (5 W 4/01) - DRsp Nr. 2002/1384

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 5 W 4/01

DRsp Nr. 2002/1384

»Zur Streitwertfestsetzung für eine Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung einer AG zum Verkauf von Aktien an einer anderen AG (§§ 25 GKG, 247 AG).«

Normenkette:

ZPO § 5 ; GKG § 25 Abs. 3 S. 1 § 25 Abs. 4 ; AktG § 247 Abs. 1, Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde der Beklagten betrifft die Wertfestsetzung für die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1., 3 und 4, mit denen sie den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 17.11.1999 zum Verkaufsvertrag mit der I. GmbH zu den Aktien der Beklagten an der A. AG als nichtig oder anfechtbar angreifen. Insoweit hat das Landgericht den Wert auf 1 Mio. DM festgesetzt, wohingegen die Beschwerde eine Herabsetzung auf 100.000,00 DM erstrebt. Die Beschwerde betrifft weiterhin die Wertfestsetzung für die Feststellungsklage der Klägerin zu 3., mit der sie die Unwirksamkeit einer Klausel des zwischen dem Vorstand der Beklagten bereits namens der Beklagten abgeschlossenen schuldrechtlichen Veräußerungsvertrags zu dem Aktienpaket geklärt haben will. Insoweit will die ausdrücklich namens der Beklagten eingelegte Beschwerde eine Heraufsetzung der Bewertung des Landgerichts von 10.000,00 DM auf 100.000,00 DM erreichen.