OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.06.1995
4-2 StE 5/94-23/94
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 2, 126 ;
Fundstellen:
StV 1996, 166

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.06.1995 (4-2 StE 5/94-23/94) - DRsp Nr. 1996/22093

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 4-2 StE 5/94-23/94

DRsp Nr. 1996/22093

Die Grundsätze eines fairen Verfahrens erfordern es, daß ein Dolmetscher für die erforderlichen Gespräche zwischen den Angeklagten und ihren Pflichtverteidigern an den Sitzungstagen in der Hauptverhandlung und in den Sitzungspausen hinzuzuziehen ist, dessen Auswahl dem Angeklagten bzw. seinem Pflichtverteidiger überlassen bleibt. Dabei ist den Angeklagten zuzugestehen, daß jeder über einen eigenen Dolmetscher verfügt, damit bei einem bei mehreren Angeklagten grundsätzlich immer möglichen Interessenwiderstreit der Inhalt vertraulicher Gespräche den Mitangeklagten nicht mitgeteilt wird.

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 2, 126 ;

Gründe:

Die Hinzuziehung jeweils eines Dolmetschers für die erforderlichen Gespräche zwischen den Angeklagten und ihren Pflichtverteidigern an den Sitzungstagen in der Hauptverhandlung und in den Sitzungspausen ist notwendig, da die Angeklagten der deutschen Sprache nicht mächtig sind und Gegenstand und Umfang des Verfahrens dies gebieten. Die Auswahl des geeigneten Dolmetschers bleibt dabei dem jeweiligen Angeklagten bzw. seinem Pflichtverteidiger überlassen.