OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 19.11.1991 (12 W 238/91) - DRsp Nr. 1994/9667
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 12 W 238/91
DRsp Nr. 1994/9667
Einer Versicherungsgesellschaft ist eine Frist von einem Monat zur Erfüllung einer als Unfallversicherer vergleichsweise übernommenen Zahlungsverpflichtung zuzubilligen. Die vorher durch anwaltliche Mahnung entstandenen Vollstreckungskosten waren nicht notwendig und sind daher auch im Kostenfestsetzungsbeschluß nicht zu erstatten.