OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2002
6 W 105/02
Normen:
BRAGO § 118 ; ZPO § 103 § 104 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 301
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/6 O 196/01 - 25.04.2002,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2002 (6 W 105/02) - DRsp Nr. 2003/2828

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 6 W 105/02

DRsp Nr. 2003/2828

»Für die vorgerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der sich (noch) nicht zur Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104, 104 ZPO grundsätzlich keine Geschäftsgebühr geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BRAGO § 118 ; ZPO § 103 § 104 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig, innerhalb der bis zum 27.05.2002 laufenden Beschwerdefrist, per Telefax eingelegt worden. Von dem am letzten Tag der Frist eingegangenen Telefaxschreiben befindet sich allerdings nur die erste Seite bei der Akte; diese Seite ist nicht unterschrieben. Nachdem die Antragstellerin den Übermittlungsvorgang näher dargestellt und ihre Angaben durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und des Sendeberichts untermauert hat, ist indessen davon auszugehen, daß der mit Anlagen insgesamt 6 Seiten umfassende und ordnungsgemäß unterschriebene Beschwerdeschriftsatz per Telefax vorab vollständig übermittelt wurde, und daß nach dem Eintreffen des Originalschriftsatzes nur die erste Seite des Telefaxschreibens bei der Akte verblieben ist. Das äußere Erscheinungsbild dieser Seite, die in der Empfangszeile u.a. "P.001/006" ausweist, korrespondiert mit der Darstellung der Antragstellerin.