Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat es der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle abgelehnt, eine Beweisgebühr in dem angefochtenen Beschluß zu berücksichtigen; denn eine Beweisgebühr ist durch die Vorlage und die Besichtigung der streitgegenständlichen - sowie der Muster aus dem vorbekannten Formenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht entstanden.
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