OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.10.1985
6 W 147/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs.1 Nr. 3 ; FGG § 53 b Abs.2 S.2; ZPO §§ 371, 372 ;
Fundstellen:
DRsp IV(477)222c
GRUR 1986, 198
JurBüro 1986, 226
WRP 1986, 102

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.10.1985 (6 W 147/85) - DRsp Nr. 1992/8392

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 6 W 147/85

DRsp Nr. 1992/8392

Der richterliche Augenschein löst eine Beweisgebühr jedenfalls dann aus, wenn sich die Parteien bezüglich streitiger Umstände darauf berufen haben.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs.1 Nr. 3 ; FGG § 53 b Abs.2 S.2; ZPO §§ 371, 372 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat es der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle abgelehnt, eine Beweisgebühr in dem angefochtenen Beschluß zu berücksichtigen; denn eine Beweisgebühr ist durch die Vorlage und die Besichtigung der streitgegenständlichen - sowie der Muster aus dem vorbekannten Formenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht entstanden.