OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.08.1995
2 Ws 167/95
Normen:
BRAGO § 134 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 192
StV 1995, 597

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.08.1995 (2 Ws 167/95) - DRsp Nr. 1996/4153

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 2 Ws 167/95

DRsp Nr. 1996/4153

Nach dem unmißverständlichen Wortlaut des § 134 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist für die Gebührenberechnung das alte Gebührenrecht anzuwenden, wenn der Auftrag zur Verteidigung in dem Verfahren vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ab 01.07.1994 erteilt wurde. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers an. Entscheidend ist vielmehr das Datum der ersten Beauftragung, auch wenn diese als Wahlverteidiger erfolgte.

Normenkette:

BRAGO § 134 ;

Gründe:

Mit Vollmacht vom 05.01.1994 wurde Rechtsanwalt von dem Angeklagten der Auftrag erteilt, ihn in diesem Verfahren als Verteidiger zu vertreten. Am 12.10.1994 wurde Rechtsanwalt W. zum Pflichtverteidiger bestellt. Im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16.01.1995 hatte die Rechtspflegerin des Landgerichts Darmstadt die Gebühren des Pflichtverteidigers unter Zugrundelegung des alten Gebührenrechts festgesetzt. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger Erinnerung mit der Begründung eingelegt, es sei das neue Gebührenrecht anzuwenden, da die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach dem 01.07.1994 (Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts) erfolgt sei. Der Vorsitzende der 11. Strafkammer des Landgerichts hat die Erinnerung mit Beschluß vom 20. Juni 1995 zurückgewiesen.