Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit auf Abgabe einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer Sicherungshypothek im Betrage von 60.000,-- DM entsprechend der laut Urteil Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung auf 1.840,-- DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die augenscheinlich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit dem Ziel einer Erhöhung des Gegenstandswertes auf 38.000,-- DM, während in der Klage ein Streitwert von 30.000,-- DM angegeben war.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 567 ZPO zulässig und auch sachlich gerechtfertigt. Der Streitwert war anderweit auf 60.000,-- DM festzusetzen.
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