OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.1977
20 W 133/77
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M.- Beschluss vom 28.10.1976 - 2/22 - O - 201/76 -,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.1977 (20 W 133/77) - DRsp Nr. 2002/15677

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.1977 - Aktenzeichen 20 W 133/77

DRsp Nr. 2002/15677

Gründe:

Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit auf Abgabe einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer Sicherungshypothek im Betrage von 60.000,-- DM entsprechend der laut Urteil Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung auf 1.840,-- DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die augenscheinlich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit dem Ziel einer Erhöhung des Gegenstandswertes auf 38.000,-- DM, während in der Klage ein Streitwert von 30.000,-- DM angegeben war.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 567 ZPO zulässig und auch sachlich gerechtfertigt. Der Streitwert war anderweit auf 60.000,-- DM festzusetzen.