OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.05.2014
3 Ws 379/14
Normen:
RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Teil 4 Abschn. 2;
Fundstellen:
StRR 2014, 277
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 21-22/14

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.05.2014 (3 Ws 379/14) - DRsp Nr. 2014/11929

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 3 Ws 379/14 - Aktenzeichen 3 Ws 380/14 - Aktenzeichen 3 Ws 381/14 - Aktenzeichen 3 Ws 382/14 - Aktenzeichen 3 Ws 383/14 - Aktenzeichen 3 Ws 384/14 - Aktenzeichen 3 Ws 385/14 - Aktenzeichen 3 Ws 386/14 - Aktenzeichen 3 Ws 387/14 - Aktenzeichen 3 Ws 388/14 - Aktenzeichen 3 Ws 389/14

DRsp Nr. 2014/11929

Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 20. März 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die ausnahmsweise zulässige Auswechselung des Verteidigers, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen, kommt nicht in Betracht. Nach der Zurückverweisung durch den Senat entsteht die Grundgebühr für den zuvor bereits befassten Verteidiger Rechtsanwalt A nicht erneut, weil er bereits eingearbeitet ist (vgl. Anwaltskommentar RVG, 7. Aufl., VV 4100-4101 Rdn.16). Der neue Pflichtverteidiger hätte jedoch auch Anspruch auf die Grundgebühr. Ein Gebührenverzicht wurde nicht erklärt.

Der Untergebrachte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs.1 StPO).

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Teil 4 Abschn. 2;

Hinweise:

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Vorinstanz: LG Marburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 21-22/14
Fundstellen
StRR 2014, 277