OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.08.1995 (3 VAs 15/95) - DRsp Nr. 1996/22089
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.08.1995 - Aktenzeichen 3 VAs 15/95
DRsp Nr. 1996/22089
»1. Die Verpflichtung der Justizkasse, Heimunterbringungskosten zu erstatten, setzt nicht nur eine strafgerichtliche Anordnung des Heimaufenthaltes, sondern den Erlaß gerade eines Unterbringungsbefehls voraus.2. Deswegen sind Heimunterbringungskosten, die dadurch entstanden sind, daß der Jugendliche die Anweisung des Haftrichters im Rahmen eines Außervollzugsetzungsbeschlusses, sich in einem Heim der Jugendhilfe aufzuhalten, befolgt hat, nicht von der Justizkasse, sondern allenfalls vom Jugendamt zu übernehmen.«