OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.12.2002
19 W 25/02
Normen:
GKG § 25 Abs. 3 § 25 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 84
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 OH 15/01

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.12.2002 (19 W 25/02) - DRsp Nr. 2003/2841

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 19 W 25/02

DRsp Nr. 2003/2841

»Zum Streitwert für Beweissicherungsverfahren zur Vorbereitung einer Klage auf Wandlung«

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 3 § 25 Abs. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

Nach inzwischen herrschender Meinung (vgl. Zöller-Herget ZPO 23. A. § 3 RZ 16 "Selbständiges Beweisverfahren" m. w. N.), der der Senat folgt, ist für den Wert des selbständigen Beweisverfahrens der Wert der Hauptsache maßgebend, weil die Beweissicherung nach Einführung dieses Verfahrens die Funktion einer vorweggenommenen Beweisaufnahme im späteren Hauptverfahren erhalten hat. Kommt es, wie hier, nicht zu einem Hauptprozeß, richtet sich der Streitwert nach den vom Antragsteller bei Einleitung des Beweisverfahrens behaupteten Tatsachen und dem von ihm in der Antragsschrift erkennbar zum Ausdruck gebrachten Interesse an der Hauptsache (KG-Report Berlin 2002, 204; Madert OLG-Report Frankfurt 2002, K 51, 54).