Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingelegte Erinnerung gegen die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse gem. § 128 BRAGO zurückgewiesen und dies damit begründet, dem Rechtsanwalt stehe die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 185,60 DM (Beweisgebühr gem. § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO bezüglich der Folgesache Güterrecht) nicht zu, weil er im Beweisaufnahmeverfahren keine Tätigkeit entfaltet habe, was aber die subjektive Voraussetzung für das Entstehen einer Beweisgebühr sei.
Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Festsetzung der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin weiteren Vergütung.
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