OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.04.1991 (4 WF 168/90) - DRsp Nr. 1995/2743
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.04.1991 - Aktenzeichen 4 WF 168/90
DRsp Nr. 1995/2743
Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Lohnauskünfte ein, so entsteht dadurch keine Beweisgebühr, auch wenn die Bescheinigungen Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind und/oder bei der Entscheidung verwertet werden.2. Es besteht insofern kein Unterschied zu dem Fall, daß die Partei die Gehaltsbescheinigungen selbst beschafft und vor Gericht vorlegt.