OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.01.2001
6 W 203/00
Normen:
ZPO § 91 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - 2/3 O 480/00 ,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.01.2001 (6 W 203/00) - DRsp Nr. 2002/151

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.01.2001 - Aktenzeichen 6 W 203/00

DRsp Nr. 2002/151

»Kosten, die durch einen generellen Auftrag zur Marktbeobachtung auf mögliche Schutzrechtsverletzungen entstehen, können nicht nach § 91 ZPO auf etwa ausfindig gemachte Verletzer (anteilig) abgewälzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin die Erstattung eines Betrages von 476,10 DM gemäß Rechnung der Firma H. S. Design vom 05.09.2000 geltend, die sich wie folgt zusammensetzt:

Pauschalhonorar für Recherche und Testkauf 250,00 DM

Auslagen 40,43 DM

Aufnahmepauschale 95,00 DM

Materialpauschale 25,00 DM

Mehrwertsteuer 65,67 DM

476,10 DM

II.

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Erstattungsfähig aus der Rechnung vom 05.09.2000 ist die Position Auslagen 40,43 DM". Wie die Antragstellerin erstmals in der Beschwerdeinstanz vorgetragen hat, handelt es sich hierbei um den von der Firma S. aufgewandten Kaufpreis für ein Messer- Set mit der beanstandeten Schere. Diese Kosten waren erforderlich (§ 91 Abs. 1 ZPO), um die Verletzungshandlung im Verfahren darzulegen und glaubhaft zu machen.